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§1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

1. Der Verein führt den Namen “TC 1990 Elnhausen”. Er hat seinen Sitz in Elnhausen.
Der Verein wurde am 26.06.1990 gegründet und ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Marburg eingetragen.

§2 Zweck

Der Verein hat vornehmlich den Zweck,
– Tennis, Sport und Spiel zu pflegen und deren ideellen Charakter zu wahren,
– die sportliche Förderung von Kindern und Jugendlichen und die Jugendpflege zu sichern.

§3 Gemeinnützigkeit

1. Der TC 1990 Elnhausen (e.V.) mit Sitz in Marburg-Elnhausen verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Vorschriften des 3. Abschnittes der Abgabenordnung 1977 vom 16.03.1976. Die Mitglieder seiner Organe arbeiten ehrenamtlich.
2. Etwaige Überschüsse dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
3. Es darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
4. Zuwendungen an den Verein aus zweckgebundenen Mitteln des Landessportbundes, des zuständigen Landesfachverbandes oder einer anderen Einrichtung oder Behörde dürfen nur für die vorgeschriebenen Zwecke verwendet werden.

§4 Mitgliedschaft

1. Der Verein führt als Mitglieder:
a. Ordentliche Mitglieder
b. Jugendliche Mitglieder bis zu 18 Jahren
c. Ehrenmitglieder
Stimmberechtigt bei Mitgliederversammlungen sind die Mitglieder zu a. und c.
2. Mitglied des Vereins kann jeder ohne Rücksicht auf Beruf, Rasse und Religion werden.
3. Der Antrag um Aufnahme in den Verein hat schriftlich zu erfolgen. Jugendliche im Alter unter 18 Jahren können nur mit schriftlicher Zustimmung des gesetzlichen Vertreters aufgenommen werden.
4. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme
5. Die Mitgliedschaft endet
a. durch Austritt, der nur schriftlich für den Schluss eines Kalenderjahres zulässig und spätestens 6 Wochen vorher zu erklären ist.
b. Durch Tod des Mitgliedes.
6. Der Ausschluss eines Mitgliedes erfolgt nach schriftlich begründetem Antrag eines Mitgliedes durch Beschluss des Vorstandes. Dem Auszuschließenden ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Beim Ausscheiden aus dem Verein erlischt jeder Anspruch auf das Vereinsvermögen und das Recht zum Tragen von Vereinsnadeln, mit Ausnahme von besonderen Auszeichnungen des Vereins. Im Falle des Ausschlusses dürfen Auszeichnungen nicht weiter getragen werden. Gegen den Ausschließungsbeschluß steht dem Betroffenen die Anrufung der Mitgliederversammlung zu. Diese entscheidet endgültig; bis dahin ruhen die Mitgliedschaftsrechte.

§5 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind
a. Die Mitgliederversammlung
b. Der Vorstand

§6 Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung wird durch den Vorstand einberufen.
2. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich in den drei ersten Monaten des Kalenderjahres statt.
3. Die Einladung zu einer Mitgliederversammlung hat spätestens zwei Wochen vorher schriftlich, über die von jedem Mitglied zu hinterlegende E-Mail-Adresse elektronisch zu erfolgen. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist.
4. Die Tagesordnung soll enthalten
a. den Bericht des Vorstandes
b. die Entlastung des Vorstandes
c. die Neuwahl des Vorstandes
d. die Wahl von Kassenprüfern
e. Anträge
f. Verschiedenes
5. Der Vorsitzende oder sein Vertreter leitet die Versammlung.
6. Über die Verhandlung hat der Schriftführer eine Niederschrift aufzunehmen, die vom Leiter der Versammlung und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist. Die gefassten Beschlüsse sind wörtlich in die Niederschriften aufzunehmen.
7. Zur Beschlussfassung ist, vorbehaltlich der nachfolgenden Bestimmung der Ziffer 8 die – einfache Mehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich.
8. Satzungsänderungen können nur mit 2/3 Mehrheit der erschienenen Mitglieder beschlossen werden.
Über die Auflösung des Vereins beschließt die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 3/4 der erschienenen Mitglieder.
9. Außerordentliche Versammlungen finden statt, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder auf schriftlich begründeten Antrag von mindestens 20 % der Mitglieder.
Außerordentlichen Versammlungen stehen die gleichen Befugnisse zu wie den ordentlichen.

§7 Datenschutz / Persönlichkeitsrechte / Informationen für Mitglieder über die Datenverarbeitung

(1) Der Verein verarbeitet personenbezogene Daten seiner Mitglieder (Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person beziehen) in automatisierter und nichtautomatisierter Form. Hierbei handelt es sich um folgende Mitgliederdaten: Name und Anschrift, Bankverbindung, Telefonnummern (Festnetz und Mobil) sowie E-Mail-Adresse, Geburtsdatum, Funktion(en) und Aufgabe(n) im Verein [ggf. andere und/oder weitere Daten].
(2) Die in (1) genannten Daten sind Pflichtdaten; eine Person kann nur Vereinsmitglied sein, wenn sie dem Verein diese Daten zwecks rechtmäßiger Verarbeitung zur Verfügung stellt. Die Bereitstellung der übrigen Daten ist freiwillig; sie sind für die Mitgliedschaft im Verein nicht erforderlich. Rechtsgrundlage für die Verarbeitung der freiwilligen Daten ist Art. 6 Abs. 1 a) Datenschutz Grundverordnung (DSGVO). (3) Verantwortlich für die Datenverarbeitung ist der Kassenwart (E-Mail: groeb- elnhausen@t-online.de); sein Stellvertreter ist der 1. Vorsitzende (E-Mail: TC- Elnhausen@gmx.de).
(3) Die personenbezogenen Daten der Mitglieder werden ausschließlich zur Erfüllung der in dieser Satzung genannten Zwecke und Aufgaben des Vereins verarbeitet, insbesondere zur Mitgliederverwaltung (einschließlich des Beitragseinzugs), Förderung des Sports und zu Zwecken der Öffentlichkeitsarbeit des Vereins. Eine Bekanntgabe und Weiterleitung dieser Daten an Dritte findet nicht statt.
(4) Im Zusammenhang mit seinen öffentlichen Veranstaltungen (z.B. Wettkämpfe, Sportfeste, Jahreshauptversammlungen etc.) veröffentlicht der Verein Fotos von der Veranstaltung sowie einen Bericht darüber (mit Ergebnissen und Ereignissen) und übermittelt Fotos nebst Bericht womöglich an Print und Online-Zeitungen. Sofern der Verein Ergebnislisten erstellt, werden auch diese in gleicher Weise veröffentlicht/übermittelt. Soweit die Untertexte zu Fotos oder die Berichte auf bestimmte Teilnehmer an der Veranstaltung hinweisen, werden dabei höchstens Vor- und Familienname, Vereinszugehörigkeit sowie Funktion und Aufgabe im Verein veröffentlicht/übermittelt. Dies dient der Öffentlichkeitsarbeit und Außendarstellung des Vereins, ohne die er seine Satzungszwecke und Aufgaben nicht erfüllen kann.
(5) Die Mitgliederdaten werden spätestens 2 Jahre nach Beendigung der Mitgliedschaft gelöscht, soweit sie für die Mitgliederverwaltung und für historische Berichte und Darstellungen des Vereins nicht mehr benötigt werden und keine gesetzlichen, vertraglichen oder satzungsmäßigen Aufbewahrungsfristen dem entgegenstehen. Mitglieder haben im Rahmen der geltenden gesetzlichen Bestimmungen das Recht auf Auskunft über Ihre gespeicherten personenbezogenen Daten (Art. 15 DSGVO) sowie auf Berichtigung (Art. 16 DSGVO), Löschung (Art. 17 DGSVO), Einschränkung der Verarbeitung (Art. 18 DSGVO), Widerspruch gegen die Verarbeitung (Art. 21 DSGVO) und Datenübertragbarkeit (Art. 20 DSGVO). Diese Rechte können schriftlich oder per E- Mail bei den in (2) genannten Verantwortlichen geltend gemacht werden.

§8 Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus:
dem 1. Vorsitzenden
dem 2. Vorsitzenden
dem Schatzmeister
dem Schriftführer
dem Pressewart
dem Sportwart
und zwei Beisitzern
wählbar sind alle weiblichen und männlichen Mitglieder des Vereins, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.
2. Der Vorstand beschließt über die Verteilung einzelner Aufgaben.
3. Vorstand im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches sind:
der 1. Vorsitzende,
der 2. Vorsitzende und
der Schatzmeister
Hiervon sind jeweils 2 gemeinsam zur Vertretung des Vereins berechtigt.
4. Die Wahl des Vorstandes erfolgt in jeder 2. ordentlichen Mitgliederversammlung.
5. Beim Ausscheiden von einzelnen Vorstandsmitgliedern während der Amtszeit kann sich der Vorstand selbständig ergänzen. Er kann dazu wählbare Vereinsmitglieder durch absolute Mehrheit der Vorstandsstimmen für die Dauer der laufenden Amtsperiode nachwählen. 

§9 Beiträge

1. Der Verein erhebt zur Erfüllung seiner Aufgaben eine Aufnahmegebühr, Beiträge und für besondere Leistungen Gebühren, die durch die Mitgliederversammlung festgesetzt werden.
2. Mitglieder, die länger als 6 Monate mit ihren Verpflichtungen im Rückstand sind, verlieren das Recht zur Teilnahme an Vereinsveranstaltungen, zur Ausübung des Stimmrechts und zur Nutzung der Einrichtungen des Vereins.

§10 Ordnungen

1. Der Vorstand beschließt und verändert mit absoluter Mehrheit eine Geschäftsordnung des Vereins.
2. Außerdem sind die Turnier- und Sportordnungen, Wettkampfbestimmungen und Schiedsordnungen der zuständigen Spitzenverbände für die Mitglieder des Vereins verbindlich.
3. Die unter 1. und 2. aufgeführten Ordnungen sind nicht Bestandteil dieser Satzung.

§11 Auflösungsbestimmung

1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 3⁄4 der erschienenen Mitglieder aufgelöst werden.
2. Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.
3. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an die “Lebenshilfe” in Marburg, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

§12 Schlussbestimmung

Diese von der Mitgliederversammlung am 04.03.2020 beschlossene Fassung der Satzung tritt mit ihrer Änderungsmeldung in das Vereinsregister in Kraft.